1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der APPWORK e.U., FN 374358b, Praterstraße 9/7, 1020 Wien (im Folgenden kurz „APPWORK“) und seinen Geschäftskunden (im Folgenden „Kunden“) für sämtliche Vertragsabschlüsse in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
1.2. APPWORK wendet sich mit seinem Angebot ausschließlich an Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge, die mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes geschlossen werden. Personen, die als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes anzusehen sind, verpflichten sich, dies APPWORK bereits bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes mitzuteilen um APPWORK in die Lage zu versetzen, die Position als Verbraucher durch Individualverträge zu berücksichtigen.
1.3. Die AGB sind dauerhaft auf der Website abrufbar und werden dem Kunden gemeinsam mit dem schriftlichen Angebot von APPWORK übermittelt. Sie gelten für sämtliche Bestellungen des Kunden und Leistungen von APPWORK. Mit der Bestellung erkennt der Kunde diese AGB an.
1.4. APPWORK leistet und liefert ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen – einschließlich abweichender AGB oder Einkaufsbedingungen des Kunden – erkennt APPWORK nicht an. Sie sind für APPWORK nur unter der Voraussetzung verbindlich, dass APPWORK ihnen vor Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die bloße Erfüllung vertraglicher Pflichten durch APPWORK ist keine Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Bedingungen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Kunde erhält aufgrund seiner Anfrage zunächst eine für APPWORK nicht verbindliche Kostenschätzung auf Basis der vom Kunden an APPWORK bereit gestellten Informationen und Spezifikationen. Die Kostenschätzung dient für den Kunden lediglich der größenordnungsmäßigen Feststellung des Projektaufwandes. Auf Verlangen des Kunden erstellt APPWORK sodann ein Pflichtenheft, in dem die Anforderungen an das von APPWORK umzusetzende Projekt und somit der von APPWORK geschuldete Leistungsumfang festgestellt wird.
2.2. Kostenschätzungen, Kostenvoranschläge und Präsentationen sind sowohl hinsichtlich der dort enthaltenen Preisangaben, als auch der Produktbeschreibung stets freibleibend und mangels ausdrücklicher anderslautender schriftlicher Vereinbarung kostenpflichtig. Eine Preisabweichung von bis zu 20% im Pflichtenheft gegenüber der Kostenschätzung nach oben oder unten gilt von beiden Seiten als genehmigt und bedarf keines besonderen Hinweises seitens APPWORK.
2.3. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Kunden an APPWORK zustande, in dem der Kunde das Angebot gemäß dem Pflichtenheft annimmt.
2.4. Ist der Kunde Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat er mit der Bestellung APPWORK folgende Informationen bekannt zu geben:
2.4.1. gültige UID Nummer
2.4.2. aktueller Firmenbuchauszug oder Nachweis der Gewerbeberechtigung oder sonstiger Berufsberechtigung samt Übersetzung ins Deutsche
2.4.3. Rechnungs- und Lieferadresse
Diese Regelung ist sinngemäß auch für Unternehmer aus Drittstatten anzuwenden. APPWORK behält sich vor, im Bedarfsfall den Vertragsabschluss von der Vorlage weiterer Dokumente durch den Kunden abhängig zu machen. Ist die bekannt gegebene UID Nummer des Kunden ungültig oder deckt sich die bei dieser hinterlegte Adresse nicht mit der vom Kunden bekannt gegebenen Rechnungsadresse, ist APPWORK im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, dem Kunden die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen oder den Vertragsabschluss mit dem Kunden abzulehnen.
3. Entgelt
3.1. Preisangaben und Produktbeschreibungen in der Kostenschätzung, auf der Website, in Prospekten, Katalogen oder sonstigen Werbematerialien sind jeweils unverbindlich und als Nettopreise, also exklusive einer gesetzlichen Umsatzsteuer, zu verstehen.
3.2. Alle Entgelte und Vergütungen verstehen sich ab Geschäftssitz von APPWORK sowie exklusive Umsatzsteuer und exklusive allfälliger Rechtsgeschäftsgebühren. Preisangaben erfolgen grundsätzlich in EUR.
3.3. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem von APPWORK an den Kunden gerichteten Angebot (Pflichtenheft), subsidiär nach den zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung gültigen Preislisten von APPWORK, die einen integrierenden Bestandteil dieser AGB bildet.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. APPWORK ist nicht zur Vorleistung verpflichtet und steht APPWORK insbesondere das Recht zu, Vorauszahlung zu verlangen oder bei Erreichen bestimmter Projektstadien („Milestones“) Teilrechnungen auszustellen und die Erbringung der weiteren Leistungen von der Zahlung fälliger Rechnungen abhängig zu machen.
4.2. Sämtliche Rechnungsbeträge sind mangels anderer Vereinbarung binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Bei unbarer Zahlung hat eine Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto so zeitgerecht zu erfolgen, dass der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstag auf dem bekannt gegebenen Bankkonto von APPWORK einlangt. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf dem Geschäftskonto von APPWORK als geleistet.
4.3. Einlangende Zahlungen tilgen zuerst die Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
4.4. Wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Raten abzustatten hat, wird vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausstehende Zahlungen sofort fällig werden.
4.5. Im Fall eines Zahlungsverzuges ist APPWORK nicht dazu verpflichtet, den Kunden zu mahnen. Sollte APPWORK dem Kunden eine Mahnung senden, ist APPWORK berechtigt, pro Mahnung Spesen in Höhe von EUR 10,00 in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden ist APPWORK darüber hinaus berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, APPWORK darüber hinaus alle zur Rechtsverfolgung notwendig gewordenen, zweckentsprechenden Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten außergerichtlicher und gerichtlicher anwaltlicher Betreibung zu ersetzen. Im Fall eines Inkassobüros sind die Betreibungskosten bis zur Höhe der jeweils verordneten Höchstsätze zu ersetzen. Der Ersatz von Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), den Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK) und dem Gerichtsgebühren- und Vollzugsgebührengesetz (GGG und VGebG).
4.6. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, verlieren vereinbarte Zahlungsziele sowie Leistungsziele („Milestones“) ihre Wirksamkeit und alle gelegten Rechnungen werden sofort zur Zahlung fällig.
4.7. Unbeschadet sonstiger Rechte ist APPWORK berechtigt, für den Zeitraum des Zahlungsverzuges seine Leistungserbringung einzustellen und die Wiederaufnahme von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen.
4.8. Die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen Forderungen von APPWORK oder eine Zurückbehaltung des Entgelts sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn dieser Anspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist und nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes.
5. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, APPWORK alle zur Durchführung des beauftragten Projekts erforderlichen und relevanten Informationen, Unterlagen, Zugänge, Passwörter etc. zu erteilen und zu übermitteln und hat dafür zu sorgen, dass alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch APPWORK erforderlich sind, rechtzeitig gegeben sind.
5.2. Es obliegt dem Kunden, rechtzeitig und vollständig die zur Leistungserbringung erforderlichen oder von APPWORK angeforderten Handlungen zu setzen und Informationen zu erteilen / Unterlagen zu übergeben. Verzögerungen durch unrichtige oder unvollständige oder nachträglich geänderte Informationen oder Anforderungen gehen zu Lasten des Kunden. Diese Mitwirkungspflicht umfasst nötigenfalls auch den Zutritt zu den Systemen in den eigenen Räumlichkeiten des Kunden oder in den Räumlichkeiten sonstiger vom Kunden eingesetzter Dienstleister.
5.3. Der Kunde hat einen Mitarbeiter namhaft zu machen, der die gegenüber APPWORK bestehenden Mitwirkungspflichten und sonstige dem Kunden zukommende Pflichten und Obliegenheiten wahrnimmt („Projektleiter“). Der Kunde hat den Projektleiter mit den erforderlichen Anordnungs- und Entscheidungsbefugnissen auszustatten, damit dieser gegenüber APPWORK verbindliche Erklärungen in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen abgeben und entgegen nehmen, insbesondere über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen, Änderungen der Programmstruktur und Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen entscheiden sowie Ergebnisse als vertragskonform annehmen kann.
5.4. Der Kunde hat sämtliche von APPWORK bereitgestellten Zwischenergebnisse, Dokumentationen oder sonstigen Materialien unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben und Funktionen zutreffen und allenfalls erforderliche Korrekturen und/oder Änderungswünsche umgehend schriftlich an APPWORK zu übermitteln. Hierzu wird APPWORK in Absprache mit dem Kunden eine Testinstallation einrichten. Der Kunde ist verpflichtet, diese im Rahmen einer der tatsächlichen Nutzung nachgestellten Testperiode ausführlich und umfassend mit für die später von ihm beabsichtigte Nutzung der Software hinsichtlich Datenstruktur und Datenmenge repräsentativen Testdaten zu testen. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt bei sonstigem Verlust aller Ansprüche, insbesondere jene aus Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), aus dem Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs 2 ABGB) und aus dem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware (§§ 871 f ABGB).
5.5. Der Kunde versichert APPWORK, dass sämtliche bereitgestellten Inhalte frei benutzt und bearbeitet werden können. Der Kunde versichert insbesondere, dass er über alle erforderlichen urheber-rechtlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Kunde verpflichtet sich, APPWORK vollständig schad- und klaglos zu halten, falls APPWORK wegen zur Verfügung gestellter Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, in Anspruch genommen wird.
5.6. Der Kunde hat für eine umfassende Sicherung seiner Daten vor einer Installation von Arbeitsergebnissen im System des Kunden zu sorgen.
6. Leistungserbringung durch APPWORK
6.1. Für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen von APPWORK ist das schriftliche und vom Kunden angenommene Pflichtenheft maßgeblich. Abreden, die vor Vertragsschluss getroffen wurden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch APPWORK.
6.2. APPWORK ist berechtigt, Subunternehmer sowie Erfüllung- oder Besorgungsgehilfen in die Leistungserbringung einzubinden, selbst wenn der Kunde darüber nicht ausdrücklich verständigt wird.
6.3. Termine und Fristen werden für APPWORK nur verbindlich, wenn APPWORK diese schriftlich bestätigt. Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt voraus, dass der Kunde seinen Pflichten und Obliegenheiten vollständig und rechtzeitig nachgekommen ist. Verzögern sich verbindliche Termine oder Fristen aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre von APPWORK liegen, verlängern sich alle Fristen zur Erreichung der hiervon abhängigen Arbeitsergebnisse entsprechend. APPWORK wird den Kunden in diesem Fall informieren, sobald die Verzögerung erkennbar ist und gemeinsam mit dem Kunden einen neuen Meilenstein- und Terminplan erstellen.
6.4. Die Leistungserbringung erfolgt innerhalb der normalen Geschäftszeiten nach Wahl von APPWORK am Standort des EDV-Systems des Kunden oder in den Geschäftsräumen der APPWORK. Erfolgt die Leistungserbringung über Kundenwunsch außerhalb der normalen Geschäftszeiten von APPWORK, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert zu vergüten.
7. Änderung des Leistungsumfanges, Change Management
7.1. APPWORK wird aus technischen Gründen notwendig werdende Leistungsänderungen dem Kunden umgehend nach Erkennbarkeit bekanntgeben und ein Ergänzungsangebot mit auf den Preisgrundlagen und der Preisbasis des Vertrages erstellten neuen Preisen vorlegen.
7.2. Im Fall von Änderungswünschen des Kunden nach Vertragsabschluss wird APPWORK binnen angemessener Frist die Auswirkungen der Änderungen auf den Zeitplan und die bei Berücksichtigung des Änderungswunsches entstehenden Zusatzkosten ermitteln und dem Kunden ein entsprechendes Ergänzungsangebot übermitteln. Erfordert ein Änderungswunsch eine umfangreiche Überprüfung, erfolgt diese entgeltlich zu den jeweils gültigen Preisen von APPWORK.
7.3. Mit der Ausführung der geänderten Leistungen wird in beiden Fällen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, erst nach Annahme des Ergänzungsangebots begonnen. Trifft der Kunde keine Entscheidung, so haftet er für die Folgen seiner Unterlassung.
7.4. Ist mit den Änderungen der Leistungen oder mit zusätzlichen Leistungen eine Verzögerung der Ausführung verbunden, ist auch eine Verlängerung der Leistungsfristen zu vereinbaren.
8. Abnahme
8.1. Die Arbeitsergebnisse von APPWORK werden dem Kunden im Rahmen einer Abnahme übergeben und vorgestellt. Der Kunde hat die Arbeitsergebnisse gewissenhaft dahin prüfen, ob diese dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang entsprechen. Hierzu hat der Kunde eine von APPWORK eingerichtete Testinstallation (siehe Punkt 5.4.) zu nutzen. Anlässlich der Abnahme hat der Kunde eine für ihn verbindliche schriftliche Erklärung abzugeben, ob die Leistungen oder Teilleistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Allfällige Beanstandungen hat er ebenfalls schriftlich festzuhalten, und zwar unter genauer Beschreibung der von ihm bemängelten Umstände.
8.2. Gibt der Kunde keine Erklärung ab bzw. behält er sich eine solche vor, gelten die Arbeitsergebnisse als vertragskonform abgenommen oder teilabgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen ab der Vorstellung bzw. Überlassung des Arbeitsergebnisses eine schriftliche, begründete und hinsichtlich der behaupteten Mängel detaillierte Beanstandung („Mängelliste“) an APPWORK übermittelt.
8.3. Mängel, die die Nutzung der Arbeitsergebnisse nur unwesentlich mindern, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme oder Teilabnahme.
8.4. Nimmt der Kunde sein System in Echtbetrieb, gilt der Vertragsgegenstand jedenfalls nach zwei Wochen als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Zeit keine Mängel rügt.
9. Gewährleistung
9.1. Dem Kunden ist bekannt, dass Software nach dem Stand der Technik nicht vollkommen fehlerfrei erstellt werden kann. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel liegt nur dann vor, wenn die Software der vertraglichen Vereinbarung bzw. vom Pflichtenheft abweicht und diese Abweichung unter Testbedingungen reproduzierbar ist.
9.2. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn Fehler aufgrund von kundenseitig vorgenommenen Änderungen an der Konfiguration des Systems nach Installation und Inbetriebnahme auftreten. Ebenso liegt kein Fehler vor, wenn der vom Kunden beanstandete Mangel sich durch eine Änderung der Konfiguration in der Systemumgebung des Kunden beseitigen lässt, ohne dass diese Änderung schwerwiegende Auswirkungen auf die Systemumgebung oder die Nutzung des Systems hat.
9.3. APPWORK leistet Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften, gemessen am Pflichtenheft, besitzt.
9.4. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art (insbesondere Beschreibungen, Angaben über Qualität, Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verwendbarkeit), Angaben in Handbüchern, Katalogen, Prospekten, auf Websites und sonstigen Werbeschriften sind unverbindlich und freibleibend und stellen keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dar. Gleiches gilt für nachträglich vom Kunden geäußerte Änderungs- oder Ergänzungswünsche etwa hinsichtlich Funktion, Design oder Leistungsumfang.
9.5. Fehler, Störungen oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Bedienung, vom Kunden vorgenommene Änderungen, anormale Betriebsbedingungen, Verseuchung mit Viren oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind, berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen.
9.6. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
9.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab der Abnahme oder den in Punkt 8.4. genannten Zeitpunkt.
9.8. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht.
9.9. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen APPWORK sind ausgeschlossen.
9.10. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Kunden nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
10. Haftungsbeschränkung
10.1. APPWORK haftet unbeschränkt für Schäden, wenn ihm Vorsatz nachgewiesen werden kann.
10.2. Für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden und Vermögensschäden, für nicht erzielte Ersparnisse und Zinsverluste sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden haftet APPWORK in keinem Fall. Hiervor ausgenommen sind Personenschäden.
10.3. Bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit haftet APPWORK bis zur doppelten Höhe des vereinbarten Entgelts aus dem jeweiligen Auftrag, sofern der Schaden im Einzelfall EUR 500,00 übersteigt. Die Umkehr der Beweislast für das Verschulden gilt in keinem dieser Fälle.
10.4. Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verlust des Rechtes innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
10.5. Der Kunde verpflichtet sich, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, zumindest einmal täglich, zu sichern und dadurch zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
10.6. Im Falle eines von APPWORK zu vertretenden Datenverlustes haftet APPWORK für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hat. APPWORK haftet daher nicht für einen Datenverlust aus einer vom Kunden unterlassenen ausreichenden Sicherung.
10.7. APPWORK haftet nicht für Schäden, die Fehlfunktionen oder sonstigen Eigenschaften von Open Source Software, die nicht von APPWORK entwickelt wurde, herrühren.
11. Rechteeinräumung, Nutzungsrechte, Erfindungen
11.1. Alle Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte verbleiben bei APPWORK. Der Kunde erhält nur jene Rechte, die ihm gemäß dem Pflichtenheft eingeräumt werden. Im Zweifel ist die Einräumung von Rechten restriktiv zu interpretieren und gilt ein Nutzungs- oder Verwertungsrecht als nicht über den vom Kunden bei Auftragserteilung festgelegten Nutzungsumfang hinaus eingeräumt.
11.2. Für Werke oder Erfindungen, die während der Leistungserbringung bei einer der Vertragsparteien entstanden sind bzw. entwickelt wurden gilt folgendes: Die Rechte an Werken und Erfindungen von Mitarbeitern des Kunden gehören dem Kunden und solche von APPWORK gehören APPWORK. An diesen Werken und Erfindungen erteilen die Parteien einander eine unwiderrufliche, weltweite unentgeltliche Werknutzungsbewilligung. Werke und Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Kunden und von APPWORK erschaffen wurden, gehören beiden Parteien. Jede der Parteien hat das Recht, an solchen Werken oder Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne die andere Partei davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an sie zu richten.
11.3. Der Kunde ist berechtigt, die Software und Dokumentation in dem zur Benutzung erforderlichen Umfang für den eigenen Gebrauch zu vervielfältigen sowie eine Sicherungskopie herzustellen. Eine Weitergabe der Software an Dritte ist mangels abweichender Vereinbarung mit APPWORK untersagt.
12. Geheimhaltung, Datenschutz, Abwerbeverbot
12.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle Tatsachen und Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, die Weitergabe an Dritte zu unterlassen sowie dafür zu sorgen, dass diese Informationen unberechtigten Dritten, insbesondere Konkurrenten, nicht zur Kenntnis gelangen können. Die durch die gegenständliche Vereinbarung geschützten vertraulichen Informationen umfassen insbesondere Daten, Know-How, Geschäftsberichte, Kundenlisten und Listen von Geschäftspartnern oder Mitarbeitern, Preislisten und Kalkulationsgrundlagen, Geschäftstrategien oder Vorbereitungen und alle Ideen, die die Vertragsparteien einander gleichgültig ob mündlich oder schriftlich anvertrauen oder in elektronischer oder sonstiger Form zur Verfügung stellen.
12.2. APPWORK verpflichtet sich, vom Kunden erhaltene Daten ausschließlich für Zwecke der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeiten zu verwenden und diese gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten.
12.3. Die Parteien verpflichten sich, die Verpflichtungen bezüglich Datenschutz und Geheimhaltung auch auf allfällige Subunternehmer, Gehilfen und Mitarbeiter zu überbinden.
12.4. Der Kunde verpflichtet sich, mit Mitarbeitern oder Auftragnehmern (Subunternehmern oder sonstigen Gehilfen), die APPWORK zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden einsetzt, in kein direktes Vertragsverhältnis zu treten, diese insbesondere nicht direkt zu beauftragen oder zu beschäftigen. Der Kunde geht diese Verpflichtung für die Dauer eines Jahres ab der letzten Abnahme ein. Im Fall eines Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden, vom Verschulden nicht abhängigen Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Auftragsvolumens, mindestens jedoch EUR 10.0000,00 an APPWORK zu bezahlen. APPWORK ich berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und sämtlicher Verträge bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
13.2. Zustellungen und Willenserklärungen erfolgen bis zur schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Anschrift rechtswirksam an die vom Kunden in der Bestellung angegebene Adresse. Die Parteien stimmen der Kommunikation per E-Mail ausdrücklich zu. Per E-Mail übermittelte Erklärungen geltend daher als schriftliche Erklärungen im Sinne des Punktes 13.2.
13.3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien redlicherweise und bei Verfolgung desselben wirtschaftlichen Zweckes vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss diesen Punkt bedacht hätten. Gleiches gilt für den Fall, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten.
13.4. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
13.5. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Firmensitz von APPWORK im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als vereinbart. APPWORK hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
13.6. APPWORK behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderung wird dem Kunden gegenüber wirksam, wenn er bei einer neuerlichen Auftragserteilung die dann in Geltung stehenden AGB unwidersprochen akzeptiert. Es gelten daher jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung stehenden AGB.